Wenn man im Übergabeprozess beim LoI (Letter of Intent – Absichtserklärung) angekommen ist und sich beide Parteien über die wichtigsten Fakten der Transaktion einig sind, dann sollte einem positiven Abschluss eigentlich nicht mehr viel im Wege stehen. Der prozesstechnisch aufwendigere Teil – nämlich die Due Diligence und die Vertragserrichtung – stehen allerdings noch bevor. Man kann diese beiden Prozesspunkte jedoch nicht voneinander getrennt betrachten, da zwischen beiden eine Korrelation besteht. Der Umfang und das Ergebnis der Due Diligence beeinflussen die Gestaltung der Vertragserrichtung.
Zunächst dient die
Due Diligence
genannte „sorgfältige Prüfung“ dem Käufer, sodass dieser sich über das Kaufobjekt umfangreich informieren und die bis dahin erhaltenen Informationen verifizieren kann. Diese Prüfung wird meist von Fachleuten wie Wirtschaftsprüfern und Anwälten durchgeführt, welche für die richtige Einschätzung des Ergebnisses haften. Diese Prüfung besteht zumindest aus einem rechtlichen, einem finanziellen und einem wirtschaftlichen Teil. Die
Due Diligence
soll dem Käufer klarstellen, ob der Kauf tatsächlich durchgeführt werden soll, und ob die im LoI vereinbarten Modalitäten beibehalten werden können.
Die Durchführung der
Due Diligence
hat aber auch einen Einfluss auf die Gestaltung des Abtretungsvertrages. Für Unternehmen besteht, wie für andere Produkte auch, eine gesetzliche Gewährleistungspflicht. Das heißt, dass der Verkäufer verschuldensunabhängig haftet, wenn sich herausstellt, dass zum Zeitpunkt der Übergabe die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines Unternehmens nicht vorhanden waren. Für sich daraus ergebende Mängel hat der Verkäufer einzustehen. Da sich jedoch die gewöhnlichen Eigenschaften eines Unternehmens nicht genau definieren lassen, ist eine umfangreiche Darstellung des Verkaufsobjektes wichtig. Bei etwaigen Mängeln, welche augenfällig erkennbar sind, schließt das Gesetz eine Haftung des Verkäufers aus. Das heißt, dass alle durch die
Due Diligence
offengelegten Tatsachen nachträglich nicht bemängelt werden können. Hier besteht ein Vorteil der
Due Diligence
für den Verkäufer, da durch die Offenlegung der Mängel die Haftung eingeschränkt wird.
Um etwaigen Unsicherheiten und Risiken entgegenzuhalten, sichern sich Käufer üblicherweise, neben der gesetzlichen Gewährleistung, zusätzlich durch eine Liste von Garantieversprechen ab. Eine Verletzung dieser Garantien führt verschuldensunabhängig zu den jeweils vereinbarten Rechtsfolgen. Durch Offenlegung von Sachverhalten in der
Due Diligence
, erübrigt es sich in diesen Bereichen Garantieversprechen abzugeben.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die
Due Diligence
für beide Seiten von Vorteil ist. Sie bietet dem Käufer die Möglichkeit sich über das Kaufobjekt umfangreich zu informieren, und für den Verkäufer ergibt sich aus der
Due Diligence
eine Verringerung der Haftung aus der Gewährleistung und eine mögliche Einschränkung der vom Käufer gewünschten Gewährleistung- und Garantievereinbarungen. Eine erfolgreich abgeschlossene
Due Diligence
sollte letztlich für beide Seiten die Absicht stärken, die Transaktion wie geplant durchzuführen.