 Betriebsübertragungen stellen einen sehr komplexen Bereich dar. Daher können im Rahmen dieser Darstellung nur einige wichtige Aspekte aufgegriffen werden. Für freie Berufe gilt grundsätzlich ähnliches wie für Gewerbebetriebe.
Gewerberecht
Für die meisten betrieblichen Betätigungen ist eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich. Diese muss durch natürliche Personen nachgewiesen werden. Mögliche Formen sind z.B. die Anstellung eines Berechtigten mit mindestens 20 Wochenstunden, bei Personengesellschaften kann ein persönlich haftender Gesellschafter die Voraussetzungen erfüllen, bei einer GmbH kann ein handelsrechtlicher Geschäftsführer auch gewerberechtlicher Vertreter sein. Selbstverständlich kann auch ein Einzelunternehmer selbst berechtigt sein.
Bestandsrecht
Bei gemieteten Räumlichkeiten stellt sich die Frage, ob der Mietvertrag des Vorbesitzers übernommen werden kann und wenn ja, zu welchen Bedingungen. Genaueres dazu ergibt sich aus dem MRG (Mietrechtsgesetz) § 12a. Darin sind die Weitergabemöglichkeiten geregelt. Dabei kann es zu Erhöhungen auf den „angemessenen Mietzins“, aber auch zu Mietsenkungen (z.B. bei ertragsschwachen Branchen) kommen. Jedenfalls sind maßgebliche Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten eines Betriebes dem Vermieter anzuzeigen.
Haftung
Gemäß § 1409 haftet ein Übernehmer für Schulden des Vorbesitzers bis zum Wert des übernommenen Vermögens. Diese Haftung wird allerdings zweifach eingeschränkt. Erstens nur für Schulden, die der Erwerber kannte oder kennen musste. Dabei genügt leichte Fahrlässigkeit. Zweitens ist die Haftung betragsmäßig mit dem Wert der übernommenen Aktiva begrenzt. Grundsätzlich unbegrenzt ist die Haftung bei Übernahme des Firmenwortlautes des Vorbesitzers (§ 25 HGB). Diese kann allerdings bei entsprechender Kundmachung auf die Höhe des § 1409 ABGB eingeschränkt werden (z.B. durch Eintragung ins Firmenbuch). Keine Vorhaftung besteht z.B. bei Erwerb im Wege des Konkurses oder Ausgleiches.
Steuerrecht
Betriebsübertragungen können Auswirkungen auf die Einkommen-, die Körperschaft-, die Umsatz- und die Grunderwerbsteuer haben.
a.) Einkommensteuer
Bei Veräußerung von Einzelunternehmen oder Anteilen an Personengesellschaften können beim Erwerber Begünstigungen beansprucht werden, welche im Einzelfall nach der Günstigkeit abzuwägen sind. Die weitest gehende Begünstigung ist der Hälftesteuersatz des Veräußerungsgewinnes, welcher allerdings an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist. Diese Begünstigung steht nur zu, wenn der Veräußerer entweder gestorben ist, erwerbsunfähig ist oder mindestens 60 Jahre alt ist und jedwede Erwerbstätigkeit einstellt. Weiters muss man vorher mindestens 7 Jahre Unternehmer gewesen sein oder 7 Jahre lang Anteilsinhaber. Weitere Begünstigungen, welche wahlweise zur obigen in Frage kommen, sind entweder auf Antrag die Verteilung des Gewinnes auf 3 Jahre oder die Inanspruchnahme eines Freibetrages von € 7.300,-- für Alleininhaber (bei Gesellschaften anteilig nach Prozenten). Der Freibetrag steht bereits nach einem Jahr zu, für die Dreijahresverteilung müssen die Voraussetzungen wie beim Hälftesteuersatz vorliegen. Auch für die Veräußerung von Anteilen an juristischen Personen fällt nach einer Besitzdauer von mindestens einem Jahr der Hälftesteuersatz an.
b.) Körperschaftsteuer
Hier ergeben sich meist keine speziellen Auswirkungen. Veräußerungsgewinne sind in der Regel voll körperschaftsteuerpflichtig. Für internationale Schachtelbeteiligungen gibt es Spezialregelungen.
c.) Umsatzsteuer
Die Veräußerung eines Betriebes im Ganzen stellt keinen eigenen Umsatzsteuertatbestand dar, sondern wird in die Übertragung der einzelnen Besitzgüter zerlegt. Bemessungsgrundlage stellt der Wert der Gegenleistung dar. Übernommene Schulden dürfen nicht abgezogen werden. Allfällige Befreiungsvorschriften bleiben unberührt (z.B. für Wertpapiere oder Forderungen). Der Firmenwert unterliegt dem Normalsteuersatz.
d.) Grunderwerbsteuer
Werden bei Betriebsübertragungen auch Grundstücke mit übertragen, löst dies Grunderwerbsteuerpflicht aus. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung. Steuersatz grundsätzlich 3,5% dieser Grundlage (2% für bestimmte Angehörige). Bei Umgründungen ist die Steuer vom zweifachen Einheitswert zu berechnen. Werden im Zuge der Betriebsübertragung die Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu 100% in einer Hand vereinigt, löst dies Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert aus.
Es ist jedenfalls zu empfehlen bei allen wichtigen Entscheidungen professionellen Rat in Anspruch zu nehmen.
Fischer und Rechberger Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs OEG, http://steuerberater.at/fischer-rechberger
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